AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roosen Kunststoffhandel e.K.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmen
im Sinne von § 14 BGB
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Zu anderen
als diesen Bedingungen schließen wir keine Rechtsgeschäfte ab. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind immer freibleibend. Ein Vertrag kommt mit uns erst zustande, wenn der Auftrag schriftlich
bestätigt wird. Soll von der Schriftform abgewichen werden, so muss auch dies schriftlich erfolgen.
3. Preise
Soweit dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, sind sämtliche Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
4. Zahlung
Unsere Forderung ist am Tag der Rechnungserstellung fällig (§ 271 BGB). Unseren Anspürchen gegenüber kann nur
aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Jede Zahlung wird für die älteste, fällige Rechnung verwendet. Wechsel und Schecks
werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen trägt der Käufer und sind sofort zur
Zahlung fällig.
5. Lieferung und Lieferverzug
Unsere Leistung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Im Fall der Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten
sind wir zum Rücktritt berechtigt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, sind Liefertermine
oder Lieferfristen neu zu bestimmen.
Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen, muss er uns nach
Ablauf einer Frist von 3 Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Wird uns, während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit der vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzung. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Während der Dauer der beschriebenen Leistungsstörungen eingetretene
Preisänderungen der Rohstoffe zur Herstellung des Kaufgegenstandes berechtigen uns, diese Preiserhöhungen
an den Käufer weiterzugeben. Bedingen diese Preissteigerungen eine Preiserhöhung des Kaufgegenstandes
von mehr als 5% oder führen diese Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Bestehen Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, stehen uns die Rechts nach § 321 BGB zu.
6. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Erklärung unseres
Lieferwillens abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme innerhalb 2 Wochen können wir die Lieferung ablehnen und
von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir in diesem Fall Schadensersatz, so beträgt
dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, soweit wir einen höheren
Schaden nachweisen oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer unser Eigentum; dies glit auch bei Scheck-/Wechselzahlungen.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt: eine
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab: wir nehmen diese Vorbehaltsabtretung hiermit an.
Ungeachtet von der Abtretung und unserem Einziehungsrecht ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als
er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im
Verhältnis der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragsparteien
darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten
Vorbehalsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware,
die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden
Bestimmungen uns zustehenden Sicherungen nach Wahl und auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigen wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns
unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
8. Recht wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in
2 Jahren, soweit nicht § 377 HGB ein anderes bestimmt. Etwaige Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung
der Ware hat stets vor der Weiterverarbeitung stattzufinden. Bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
9. Haftung
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Für leichtfahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung der Verkäufers bei
arglistigen Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für den von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist Aldenhoven. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlich Aachen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine
Anwendung. Es gelten ausschließlich deutsches BGB, HGB und die deutsche ZPO.